Transportverpackungen
Verpackungsgesetz - Hintergrund
Verpackungen dienen bei Beförderung und Lagerung dem Schutz und damit der Qualität der verpackten Produkte. Sie haben Auswirkungen auf die Umwelt, die möglichst gering gehalten oder ganz vermieden werden sollen. Verpackungen unterliegen daher in Europa der sogenannten erweiterten Produktverantwortung: diejenigen, die verpackte Waren in Verkehr bringen, tragen die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen möglichst geringe Umweltauswirkungen haben.
Um bei Erreichung dieser Ziele Wettbewerbsverzerrungen auf dem europäischen Binnenmarkt zu verhindern, gilt seit dem 12. August 2026 die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR). Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.
Oberste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall. Ist eine Vermeidung nicht möglich, sind die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und die sonstige Verwertung der Verpackungsabfälle vorgeschrieben.
Gesetzliche Verpflichtung
Im Zuge der erweiterten Produktverantwortung sind Hersteller primär verpflichtet nicht systembeteiligungspflichtige, gebrauchte, restentleerte Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen am
Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung zieht sich dann weiter durch die Vertriebskette. Grundsätzlich muss eine Verpackung der gleichen Art, Form und Größe zurückgenommen werden, wie die vom Vertreiber in Verkehr gebrachte.
Weitere Informationen zu Rücknahme-, Entsorgungs- und Nachweispflichten sowie die SHK-Praxislösung finden Sie im angehängten Merkblatt.