Neues Nachweisgesetz und Arbeitsvertragsmuster

Seit dem 1. August 2022 ist das neue Nachweisgesetz in Kraft getreten.

Seitdem müssen die Informationen, die der Arbeitgeber schriftlich fixieren und dem Arbeitnehmer aushändigen muss, erheblich erweitert. Das gilt unmittelbar bei neuen Arbeitsverträgen ab diesem Datum, auch im kleinsten Betrieb. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber nur auf Nachfrage tätig werden, dann aber innerhalb einer Woche.

Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen sieht das Gesetz in Abhängigkeit der Art der Arbeitsbedingungen unterschiedliche Fristen für die Aushändigung der Informationen vor (gestaffelt vom ersten Tag der Arbeitsleistung bis spätestens einen Monat nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses). In der Praxis können diese am 1. Tag ausgehändigt werden. 

Bestehende Arbeitsverträge müssen nicht geändert bzw. ergänzt werden.

Über die schon bislang in § 2 NachweisG genannten Vertragsbedingungen hinaus müssen künftig folgende Arbeitsbedingungen fixiert und ausgehändigt werden:

  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen;
  • sofern vereinbart, die freie Wahl des Arbeitsorts;
  • die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von
  • Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer
  • Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit
  • sowie die Art der Auszahlung;
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter
  • Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit
  • das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen;
  • bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat;
  • sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist;
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;

§ 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden;

Praxisleitfäden sowie Vorlagen für die entsprechende Arbeitsverträge sind für unsere Mitglieder zum Download bereitgestellt.