Beigestelltes Material

Zur Verarbeitung oder Einbau der von Bauherren / Auftraggebern / Endkunden beigestellten Materialien sowie die Haftungssituation des SHK-Mitgliedsunternehmens

In letzter Zeit kommt es vermehrt dazu, dass Bauherren/Auftraggeber/ Besteller (nachstehend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt) ihre SHKMaterialien, Geräte oder Anlagen (nachstehend nur „Materialien“ genannt)
in Internetshops, bei eBay oder in Baumärkten selbst kaufen und diese Materialien durch SHK-Mitgliedsunternehmen im Rahmen von Werkverträgen einbauen lassen.

Die Mitgliedsunternehmen (nachstehend „Auftragnehmer“ oder „AN“) haben hier zu unterscheiden, welche von zwei Alternativen gegeben ist. 

Zum einen kann die Situation vorliegen, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages AG und AN wissen, dass der AG bestimmte oder alle Materialien der Auftragsausführung beistellt und
der AN diese nur verarbeiten oder einbauen soll.

Zum anderen kann die Situation vorliegen, dass nach Abschluss des Werkvertrages, der die Lieferung der Materialien durch den AN vorsieht, der AG den Vertrag einseitig ändert, indem er selbst Materialien
kauft und sie dem AN übergibt, also der Auftragsausführung beistellt.