LEITFADEN ZUM MINDESTLOHNGESETZ

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Alle Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein Mindestentgelt soweit sie nicht ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen sind.

Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 9,82 Euro

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 10,45 Euro.

Die Höhe des Mindestlohnes wird alle zwei Jahre überprüft und kann jeweils zum 1. Januar angepasst werden. Über die Höhe des Mindestlohnes entscheidet dann die Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber zusammensetzt.

Der Mindestlohn ist zum vereinbarten Fälligkeitstermin, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Ist keine Vereinbarung zu Fälligkeit im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag vorhanden, ist die Vergütung am letzten Tag des laufenden Monats fällig.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf Zahlung eines gesetzlichen Mindestlohnes in Höhe von 8,50 Euro brutto, außerdem bestimmte Praktikanten.

Das Mindestlohngesetz gilt nicht für:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, einschließlich berufsausbildungsvorbereitender Maßnahmen,
  • Minderjährige (dh. unter 18 Jahre) ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Absolventen freiwilliger Dienste,
  • Arbeitnehmer/-innen, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos iSv. § 18 Abs. 1 SGB III waren für die ersten 6 Monate der Beschäftigung und
  • Selbständige

Praktikanten haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen sind nur:

  • Pflichtpraktika, Dies sind Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden. Ausgenommen sind jedoch ausdrücklich:
  • freiwillige Praktika unter drei Monaten, wenn sie der Berufsorientierung dienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw. studienbegleitend geleistet werden. Dauern sie länger als drei Monate, gilt dann ab dem ersten Tag des Praktikums der gesetzliche Mindestlohn.
  • Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach SGB III und bei Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Damit ist auch geringfügig Beschäftigten, volljährigen Schülern und Studenten in Ferienarbeit, Teilzeitbeschäftigten für Ihre Tätigkeit mindestens der Mindestlohn zu zahlen.

Davon unabhänigig gelten die bisherigen Regelungen bzgl. der angemessenen Vergütung von Auszubildenden, dem Verbot von Lohnwucher sowie die Regelungen zur tariflichen Vergütung weiter.

Ausnahmsweise nicht betroffen sind Betriebe, die nicht überwiegend Bauleistungen erbringen, insbesondere mehr als 50% ihrer Tätigkeit in Werkstätten ausüben.

Für Mitarbeiter mit einem verstetigten Arbeitsentgelt von mehr als 2958 € brutto gelten die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten nach MiLoG nicht, wenn die Aufzeichnungspflichten nach Arbeitszeitgesetz eingehalten sind. Das bedeutet, dass die über acht Stunden hinausgehende tägliche Arbeitszeit aufgezeichnet werden muss und die Aufzeichnung zwei Jahre aufzubewahren ist.

Die Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohnes und der Aufzeichnungspflichten obliegt den Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).

Diese haben umfassende Prüfbefugnisse, unter anderem die Befugnis, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Sie können Einsicht in die Unterlagen nehmen, aus denen die Vergütung hervorgeht, ebenso wie Einsicht nehmen in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes sowie andere Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohnes geben. Sie können den Unternehmer, dessen Kunden oder dort Beschäftigte befragen sowie deren Personalien überprüfen. Außerdem haben sie auch Einsichtsrechte in mitgeführte Unterlagen beim Unternehmer oder dessen Kunden. EDV-technisch gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber oder Auftraggeber auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Der Zoll hataußerdem weitergehende polizeiliche Befugnisse, beispielsweise das Anhalten und das Betreten der Beförderungsmittel (Dienst- und Privat-Kfz) zwecks Überprüfung. 

Beschlagnahmen von Unterlagen sind nur mit richterlichem Beschluss erlaubt oder bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, dass ansonsten beweiserhebliche Unterlagen vernichtet werden könnten. Bei Zweifeln sollte man einer Beschlagnahme widersprechen und dies dokumentieren.

Vor dem Hintergrund dieser umfassenden Kontroll- und Prüfbefugnisse sollten Arbeitgeber sich entsprechend organisatorisch aufstellen. Hierzu folgt eine kurze Checkliste:

Information des Kunden über mögliche Zollprüfungen

  • Die Kunden sollten über die Bedeutung des Mindestlohngesetzes informiert und über die Möglichkeit von in der Regel verdachtslosen Routineprüfungen durch den Zoll im Bauobjekt aufgeklärt werden.

Prüfung, ob für alle Mitarbeiter die nach dem MiLoG erforderliche Dokumentation der täglichen Arbeitszeiten vorbereitet ist

  • Überprüfung aller Mitarbeiter, ob Arbeitszeitdokumentationen bereits vorliegen und verwendet werden, die den Anforderungen des MiLoG entsprechen (Beginn, Ende, Dauer (ggf. Abweichungen) der täglichen Arbeitszeit).
  • Anderenfalls Listen für die tägliche Arbeitszeitdokumentation erstellen, falls noch nicht vorhanden. Für Mitarbeiter mit regelmäßiger Arbeitszeit können Monatslisten mit der regelmäßigen Arbeitszeit verwendet werden (dann muss noch das Feld „Abweichungen“ hinzugefügt werden). Muster des der SHKOrganisation für Arbeitszeitaufzeichnungen finden sich im Anhang.
  • Entscheidung, ob die Listen im Bauobjekt oder im Betrieb verwahrt und geführt werden. Beides ist zulässig. Es sollte jedoch die kurzfristige Verfügbarkeit der Aufzeichnungen gewährleistet sein (z.B. bei Baustellenkontrollen).
  • Sicherstellen, dass die ausgefüllten und abgezeichneten Arbeitszeitdokumentationen für zwei Jahre archiviert werden. 

Festlegung der Verantwortlichkeit für die Führung der Arbeitszeitdokumentation

  • Übertragung der Verantwortung z.B. auf Objektleiter/in, Obermonteur oder einzelnen Wartungsmonteur, oder
  • Organisation, wie und an wen die Arbeitszeiten tagesgenau gemeldet werden müssen.

Vorbereitung der Mitarbeiter auf eventuelle Zollprüfungen: 

  • Unterrichtung der Beschäftigten, wie der Zoll bei Prüfungen vorgeht: Personenkontrolle der Mitarbeiter durch uniformierte (und bewaffnete) Zollbeamte auf der Baustelle.
  • Hinweis, dass die Befragung der einzelnen Mitarbeiter während der Arbeit anhand eines Personalfragebogens erfolgt. Gefragt wird nach Personalien, dauer der Arbeitszeit und Entlohnung
  • Die Beschäftigten haben gegenüber dem Zoll eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen folgende Ausweispapiere mit sich führen und den Zollbeamten auf deren Anfrage vorlegen:
      - Personalausweis oder Pass (im Original)
      - ggf. Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsgenehmigung.
  • Die Beschäftigten sollten in der Lage sein, auf Anfrage des Zolls genaue Angaben zu ihrer täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit zu machen.
  • Beschäftigte (insbesondere Objektleiter und Obermonteure) sollten verpflichtet werden, sich sofort mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und diesen zu informieren, wenn der Zoll zu einer Prüfung im Objekt erscheint.

Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Subunternehmer
Verstöße gegen die Vorschriften des MiLoG durch beauftragte Subunternehmer können teuer werden. Maßnahmen zur Reduzierung des Haftungsrisikos können dem ZVSHKMerkblatt „Haftungsrisiken beim Einsatz von Subunternehmern“ entnommen werden, dass den Mitgliedern der SHK-Organisation zur Verfügung steht, beispielsweise unter www.zvshk.de.

Verhaltenstipps

  • Ruhig bleiben!
  • Sofort Arbeitgeber benachrichtigen.
  • Einsatzleiter benennen lassen und notieren. Prüfung des vorgelegten Dienstausweises.
  • Bei Sicherstellung oder Beschlagnahme von Unterlagen
    o die vertrauliche Behandlung aller Inhalte verlangen. Im Einzelfall kann man die Beamten ersuchen, statt der Originale Kopien zu akzeptieren, wenn die Originaldokumente dringend gebraucht werden.
    o   Ansonsten Kopien der Originale anfertigen.
    o   Auch für die Beamten gemachte Kopien als Duplikat auch für die Firmenunterlagen kopieren.
    o   Ein Beschlagnahmeverzeichnis verlangen.
  • Ggf. (externen) Rechtsbeistand einschalten oder den Fachverband kontaktieren.

 

Vergabemindestlohn Land Brandenburg

Seit dem 29. September 2016 hat das Land Brandenburg einen Mindestlohn für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG). Zweck des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung sozialer Aspekte zu fördern

Das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz wurde zum 1. Mai 2021 von 10,85 Euro auf 13,00 Euro angehoben. Die bisherige Regelung zur automatischen Erhöhung des Mindestentgeltes entsprechend dem Bundes-Mindestlohn ist entfallen.

Ab dem 1. Mai 2021 hat sich gleichzeitig die Anwendungsgrenze für Teil 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes nach § 2 Absatz 1 Satz 2 von bisher 3.000 Euro auf 5.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 10.000 Euro für Bauleistungen (entsprechend § 3 VgV geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer) erhöht.

Aus der Kann-Bestimmung zur Berücksichtigung von Aspekten der Qualität und der Innovation sowie sozialer und umweltbezogener Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in § 3 Absatz 4 BbgVergG ist für Auftraggeber, die an § 55 LHO gebunden sind, eine Soll-Vorgabe geworden.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Vergabeportal im Bereich Brandenburgisches Vergabegesetz.

Für Minijobs gelten ab dem 1. Oktober 2022 neue Entgeltgrenzen, die sich aus einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden und dem gesetzlichen Mindestlohn (ab Oktober 2022: 12 € pro Stunde) ergibt.
Die neue Grenze beträgt dann 520 € monatlich und steigt mit jeder Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im ZdH-Flyer " Minijobs und Übergangsbereich (Midijobs) - Regelungen, Abgaben und Beiträge, Ratgeber Handwerk"