Die am 10.09.2021 angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht u. a. vor, dass Arbeitgeber im Rahmen der jährlichen Gesundheitsunterweisung auf die Gesundheitsgefährdung bei Erkrankung an Covid-19 aufzuklären hat und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren muss.

Dabei können Sie sich an vorliegenden Informationsmaterialien orientieren und diese im Unternehmen einsetzen. Bei der Aufklärung und Information der Beschäftigten kann zudem kann eine Beratung und Unterstützung durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sinnvoll sein.

Eine ganze Reihe von Informationen ist von den Arbeitgeberverbänden unter der Überschrift „Aufklärung und Impfung“ zusammengestellt, u.a. auch Aufklärungsvideos und fremdsprachige Materialien.

 Dort ist neben Argumentationshilfen, Aushängen und Plakaten insbesondere auch eine neue Unterweisungshilfe zu finden, die als Schulungsmaterial für die Information der Beschäftigten genutzt werden kann.

Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2022 wird die Überbrückungshilfe als  "Überbrückungshilfe IV“ fortgeführt. Soloselbständige können Wirtschaftshilfen im Rahmen der „Neustarthilfe 2022“ beantragen.
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben angekündigt, die entsprechenden FAQ‘s zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 zeitnah veröffentlichen zu wollen. Die Antragstellung erfolgt wie bisher über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
In den Dokumenten finden Sie die Eckpunkte zur Überbrückungshilfe IV und den Neustarthilfen 2022 sowie für die Abschreibung von Warenbeständen.

KfW-Sonderprogramm sowie KfW-Schnellkredit:

Auch hierfür hat die Bundesregierung die nachfolgenden Anpassungen veröffentlicht:

  • Die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm und im KfW-Schnellkredit wird bis zum 30. April 2022 verlängert.

 

  • Die maximalen Kreditbeträge für Kleinbeihilfen wurden erhöht, woraus neue Kreditobergrenzen im KfW-Schnellkredit resultieren. Die maximale  Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 bleibt jedoch bestehen. Folgende Kreditobergrenzen gelten ab Januar 2022: 
  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro)
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro)
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro).

 

  • Auch die Kreditobergrenze im KfW-Unternehmerkredit und im ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro erhöht.

Nach wie vor ausgeschlossen ist eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell.

Verlängerung von Bürgschafts- und Garantieprogrammen:

Zudem wurde die finale politische Entscheidung getroffen, die Antragsfrist für die Bürgschafts- und Garantieprogramme zu Corona-Sonderbedingungen (Bürgschaften der Bürgschaftsbanken, Garantien der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, Großbürgschaften) bis zum 30.04.2022 zu verlängern. Der 30.06.2022 als Frist für die Bürgschafts-/Garantiezusagen bleibt bestehen. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf zum KfW-Sonderprogramm und zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erzielt. Die Umsetzung
dieser politischen Entscheidung steht jedoch unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission, der jedoch allgemein als Formalie gesehen wird.

Überbrückungshilfe IV

Bei der Überbrückungshilfe IV erfolgt weiterhin eine Fixkostenerstattung. Antragsvoraussetzung ist nach wie vor ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Auch Abschlagszahlungen sind wiederum für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70
Prozent. Die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Neu ist jedoch, dass Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben künftig nicht mehr förderfähig sind. Modifiziert wird der aktuelle Eigenkapitalzuschuss.

Betriebe mit einem Corona bedingten durchschnittlichen Umsatzrückgang von  indestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022, können in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.

Die jüngst von der EU-Kommission erweiterten beihilferechtlichen Spielräume werden auf die Überbrückungshilfe IV übertragen. Somit wurde die beihilferechtliche Höchstgrenze um 2,5 Mio. Euro erhöht, sodass unter Berücksichtigung aller beihilferechtlichen Vorgaben und über alle Programme hinweg maximal 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich sind. Der maximale
monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.

Neustarhilfe 2022

Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige (auch mit Personengesellschaft) weiterhin pro Monat
bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen als Betriebskostenpauschale erhalten, insgesamt für den
verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Die übrigen Zugangsvoraussetzungen entsprechen
denen der Neustarthilfe Plus.

Um das Coronavirus in Deutschland einzudämmen, hatten die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich vereinbart (Stand: 16. März 2020).

Am 21.4.2021 wurde die sogenannte „Notbremse-Regelung“ im Bundestag beschlossen. Damit wird im Infektionsschutzgesetz eine bundesweit einheitliche Regelung in Kraft gesetzt, die Maßnahmen bei Inzidenzwerten von 100 bzw. 165 an drei aufeinander folgenden Tagen vorschreibt. Kernpunkt sind die dort verankerten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen. Betroffen sind z.B. Teile des Einzelhandels und viele Freizeiteinrichtungen. Für andere Bereiche gelten z.T. besondere Regelungen und Beschränkungen.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982

Handwerker können unabhängig davon ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Dabei sollten jedoch die nachfolgend genannten Hinweise zum Schutz der Gesundheit von Kunden und Mitarbeitern berücksichtigt werden. Sofern Handwerksbetriebe ein Einzelhandelsgeschäft oder eine (Bad-/Technik-) Ausstellung betreiben, sollten ebenfalls die betreffenden Hinweise in dem vorliegenden Dokument beachtet werden, insbesondere was die zu beachtenden Abstands- und Hygienevorschriften für Ladengeschäfte betrifft. So muss in der Regel die Einhaltung der AHA+L-Regel sichergestellt sein, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann und sowohl Kunden als auch Personal und Betreiber medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen sowie für ausreichend Belüftung gesorgt wird. Für Ladengeschäfte bis 800 m² muss – jedenfalls bei Eintritt der „Notbremsen-Regelung“ – für jeden Kunden 20 m², darüber 40 m² Verkaufsfläche bereitstehen.

Am 10. August 2021 wurden weitere Beschlüsse von Bund und Ländern gefasst, u.a. erleichterter Zugang zu bestimmten Veranstaltungen für Geimpfte, Genesene und Getestete (3G-Regel).

Im Folgenden haben wir einige Unterlagen für den täglichen Umgang mit der Corona-Krise zusammengestellt.

Weitere Informationen zum Umgang mit der Corona-Krise finden Sie auf der Themen-Seite des ZVSHK und auf der Themen-Seite der BG Bau.