Verpackungsgesetz - Hintergrund

Verpackungen dienen bei Beförderung und Lagerung dem Schutz und damit der Qualität der verpackten Produkte. Sie haben regelmäßig Auswirkungen auf die Umwelt, die im Sinne eines hohen  Umweltschutzniveaus verringert bzw. vermieden werden müssen. Verpackungen unterliegen daher in Europa der sogenannten erweiterten Produktverantwortung:
diejenigen, die verpackte Waren in Verkehr bringen, tragen die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen möglichst geringe Umweltauswirkungen haben.

Um bei Erreichung dieser Ziele Wettbewerbsverzerrungen auf dem europäischen Binnenmarkt zu verhindern, regelt die EU-Verpackungsrichtlinie (RL 94/62/EG) Mindeststandards für den Umgang der Mitgliedstaaten mit Verpackungen und Verpackungsabfällen.

Deutschland setzt dies mit dem seit 1.1.2019 geltenden Verpackungsgesetz um (zuvor galt die Verpackungsverordnung).
Oberste Priorität sowohl der Richtlinie als auch des Verpackungsgesetzes ist die Vermeidung von Verpackungsabfall. Ist eine Vermeidung nicht möglich, sind die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und die sonstige Verwertung der Verpackungsabfälle vorgeschrieben.

Gesetzliche Verpflichtung

Transportverpackungen, nicht systembeteiligungspflichtige Verkaufs und Umverpackungen (§ 15 VerpackG) Im Zuge der erweiterten Produktverantwortung (s.o.) sind Hersteller primär verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Transportverpackungen sowie nicht systembeteiligungspflichtiger Verkaufs- und Umverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.

Diese Verpflichtung zieht sich dann weiter durch die Vertriebskette. Grundsätzlich muss eine Verpackung der gleichen Art, Form und Größe zurückgenommen werden, wie die vom Vertreiber in Verkehr gebrachte.